Gesetze / Fahrschüler-Ausbildungsordnung
FahrschAusbO 2012§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/1#abs-1 (1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrschAusbO%202012/1#abs-2 (2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das
einschließt.
Änderungsverlauf
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 2)
BGBl. 2018 I S. 2
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.